Website-Relaunch: Checkliste für Schweizer KMU – von Datenschutz bis Weiterleitungen
Veröffentlicht am 19.10.2026 · Offrendo Redaktion
Ein Website-Relaunch gelingt, wenn Sie vorher festhalten, was die neue Website leisten soll, alle bisherigen Adressen per Weiterleitung auf die neuen Seiten führen und die rechtlichen Pflichtangaben von Anfang an einplanen. In der Schweiz gehören dazu eine Datenschutzerklärung nach dem revidierten Datenschutzgesetz, das seit dem 1. September 2023 gilt, und bei geschäftlichen Websites klare Angaben zu Identität und Kontaktadresse nach dem UWG. Hosting in der Schweiz ist nicht vorgeschrieben, kann aber den Datenschutz vereinfachen.
Vor dem Start: Ziel und Bestand klären
Bei einem Relaunch fehlt oft nicht die Technik, sondern eine klare Antwort darauf, wofür die Website da ist. Klären Sie zuerst:
- Was sollen Besucher tun: anrufen, eine Offerte anfragen, online kaufen, sich bewerben?
- Welche Seiten bringen heute Besucher und Anfragen? Die Zahlen finden Sie in der Google Search Console und in Ihrer Webstatistik.
- Welche Inhalte sind veraltet, doppelt oder überflüssig?
- Wer pflegt die Website später, und wie viel Zeit steht dafür zur Verfügung?
- Welche Funktionen sind nötig: Kontaktformular, Terminbuchung, Shop, mehrere Sprachen?
Aus diesen Antworten entsteht ein kurzes Pflichtenheft. Es ist die Grundlage, um Offerten von Webagenturen überhaupt vergleichen zu können.
Datenschutzerklärung nach revidiertem DSG
Seit dem 1. September 2023 gilt das revidierte Datenschutzgesetz, ohne Übergangsfrist. Wer Personendaten bearbeitet, muss die betroffenen Personen darüber informieren. Auf einer Website geschieht das mit der Datenschutzerklärung. Personendaten fallen schon bei einem Kontaktformular, einem Newsletter, Webstatistik, eingebetteten Karten oder Videos an.
Prüfen Sie beim Relaunch insbesondere:
- Wer ist verantwortlich, und wie ist diese Stelle erreichbar?
- Welche Daten werden zu welchem Zweck bearbeitet?
- Welche Dienstleister erhalten Daten, etwa Hosting, Newsletter-Tool, Analyse oder Schriftarten?
- In welche Länder werden Daten bekanntgegeben? Für die USA gilt seit dem 15. September 2024 ein angemessenes Schutzniveau nur bei Firmen, die nach dem Swiss-US Data Privacy Framework zertifiziert sind.
Vorsätzliche Verletzungen der Informationspflicht können mit Busse bis CHF 250 000 bestraft werden. Gebüsst wird nicht das Unternehmen, sondern die verantwortliche Person. Mustertexte aus dem Internet passen selten genau; bei Unsicherheit lohnt sich eine Prüfung durch eine Fachperson für Datenschutzrecht.
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Ein eigenes Impressumsgesetz kennt die Schweiz nicht. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG) verlangt aber, dass Anbieter im elektronischen Geschäftsverkehr klare und vollständige Angaben über ihre Identität und Kontaktadresse inklusive E-Mail machen. In der Praxis gehören ins Impressum:
- Firmenname wie im Handelsregister, mit Rechtsform
- Postadresse mit Strasse (ein Postfach allein reicht nicht)
- E-Mail-Adresse und Telefonnummer
- Bei Bedarf UID-Nummer und vertretungsberechtigte Personen
Für Onlineshops gelten zusätzliche Pflichten, etwa zu den einzelnen Bestellschritten und zur Korrektur von Eingabefehlern.
Barrierefreiheit und Mobile
Für private Unternehmen gibt es in der Schweiz heute keine allgemeine gesetzliche Pflicht zu einer barrierefreien Website. Eine Teilrevision des Behindertengleichstellungsgesetzes, die auch digitale Dienstleistungen privater Anbieter einbeziehen soll, ist jedoch in Arbeit; Inhalt und Zeitpunkt stehen noch nicht fest. Wer Produkte oder Dienstleistungen an Kundschaft in der EU verkauft, sollte zudem prüfen, ob der European Accessibility Act sie betrifft, der seit dem 28. Juni 2025 anwendbar ist.
Unabhängig von Pflichten lohnt sich Barrierefreiheit, weil sie die Website für alle besser macht. Bundesstellen orientieren sich am Standard eCH-0059, der auf WCAG 2.1 Stufe AA beruht. Ein Relaunch ist der günstigste Zeitpunkt dafür:
- ausreichende Farbkontraste und gut lesbare Schriftgrössen
- vollständige Bedienung mit der Tastatur
- Alternativtexte für Bilder, klare Überschriften-Struktur
- Formulare mit sichtbaren Beschriftungen und verständlichen Fehlermeldungen
- Darstellung auf dem Handy zuerst testen, nicht nur am grossen Bildschirm
Hosting in der Schweiz: nötig oder nicht?
Das Datenschutzgesetz schreibt keinen Serverstandort in der Schweiz vor. Daten dürfen in Länder mit angemessenem Schutzniveau bekanntgegeben werden, dazu gehören die EU-Staaten; für andere Länder braucht es zusätzliche Garantien.
| Hosting | Vorteile | Darauf achten |
|---|---|---|
| Schweiz | einfache Datenschutzerklärung, Schweizer Recht, Support in Landessprache | Backups, Updates und Support im Vertrag klären |
| EU | grosse Auswahl, angemessenes Schutzniveau anerkannt | in der Datenschutzerklärung nennen |
| USA oder weltweit | günstig, bekannte Plattformen | Zertifizierung nach Data Privacy Framework oder Vertragsklauseln prüfen |
Massgebend ist nicht nur der Webserver, sondern auch, wo E-Mails, Formulardaten, Newsletter und Statistikdaten liegen.
Am Tag der Umstellung
1. Liste aller alten Adressen erstellen und jede per 301-Weiterleitung auf die passende neue Seite führen, nicht pauschal auf die Startseite. 2. Seitentitel, Beschreibungen und Überschriften der wichtigsten Seiten übernehmen oder verbessern, nicht ersatzlos streichen. 3. Formulare testen: Kommt jede Anfrage an, auch auf dem Handy? 4. Neue Sitemap in der Google Search Console und den Bing Webmaster Tools einreichen. 5. Google-Unternehmensprofil und Verzeichniseinträge auf die neuen Adressen prüfen. 6. In den ersten Wochen Fehlerseiten und Besucherzahlen beobachten und fehlende Weiterleitungen nachtragen.
Agentur wählen
Als Richtwert kostet eine KMU-Website mit 5 bis 10 Seiten CHF 3 000 – 15 000, ein Onlineshop CHF 5 000 – 30 000. Vergleichen Sie Offerten anhand des Pflichtenhefts und fragen Sie, wer Texte, Bilder, Weiterleitungen und Datenschutzerklärung übernimmt, wem die Zugänge gehören und was Wartung und Updates nach dem Start kosten.
Über Offrendo beschreiben Sie Ihren Relaunch einmal. Passende Anbieter werden sofort benachrichtigt; bis zu 3 registrierte Webagenturen aus Ihrer Region können die Anfrage übernehmen und sich mit einer Offerte melden. Ob und wann Offerten eintreffen, hängt von Region, Dienstleistung und Verfügbarkeit ab. Für Sie ist die Anfrage kostenlos und unverbindlich.
Quellen & Methodik
Stand: 19.10.2026 · redaktionell geprüft von der Offrendo Redaktion
Grundlage: öffentlich verfügbare Preisangaben Schweizer Fachbetriebe, Brancheninformationen der unten genannten Fachorganisationen und eigene Offrendo-Marktdaten, sofern ausreichend Daten vorhanden sind. Alle Preise sind Richtwerte in CHF inkl. MwSt. für die Schweiz – keine Offerten.
Prozentangaben zu Preisunterschieden, Zuschlägen oder Budgetanteilen sind Erfahrungswerte aus der Branche, keine Offrendo-Statistik.
Eigene Offrendo-Marktdaten fliessen ein, sobald mindestens 20 Offerten je Branche vorliegen. Insights →
Fachorganisationen und Primärquellen
Häufige Fragen
Braucht jede Website in der Schweiz eine Datenschutzerklärung?
Sobald die Website Personendaten bearbeitet, etwa über ein Kontaktformular, einen Newsletter, Webstatistik oder eingebettete Dienste, besteht nach dem revidierten DSG eine Informationspflicht. In der Praxis betrifft das fast jede geschäftliche Website.
Ist ein Impressum in der Schweiz Pflicht?
Ein eigenes Impressumsgesetz gibt es nicht. Wer im elektronischen Geschäftsverkehr Waren, Werke oder Leistungen anbietet, muss nach Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG aber klar und vollständig über Identität und Kontaktadresse inklusive E-Mail informieren.
Muss meine Website in der Schweiz gehostet sein?
Nein. Das Datenschutzgesetz erlaubt die Datenbekanntgabe in Länder mit angemessenem Schutzniveau, etwa in die EU. Für andere Länder braucht es zusätzliche Garantien, und die Datenschutzerklärung muss die Länder nennen.
Muss meine Firmenwebsite barrierefrei sein?
Für private Unternehmen besteht in der Schweiz heute keine allgemeine Pflicht. Eine Gesetzesrevision ist in Arbeit, und bei Angeboten für die EU kann der European Accessibility Act gelten. Barrierefreiheit beim Relaunch einzuplanen, ist deshalb sinnvoll.
Wie verhindere ich, dass ich nach dem Relaunch bei Google abstürze?
Alle alten Adressen per 301-Weiterleitung auf passende neue Seiten führen, wichtige Inhalte erhalten, die neue Sitemap einreichen und in den ersten Wochen Fehlerseiten in der Search Console überwachen.
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