Personalvermittlung & Temporärarbeit

Temporärarbeit oder Festanstellung? So funktioniert Personalverleih in der Schweiz

Veröffentlicht am 24.10.2026 · Offrendo Redaktion

Bei Temporärarbeit ist die Arbeitskraft beim Personalverleiher angestellt und arbeitet nach dessen Vereinbarung im Einsatzbetrieb, der die Arbeit anleitet. Wer in der Schweiz gewerbsmässig Personal verleiht, braucht eine kantonale Bewilligung, bei Verleih ins Ausland zusätzlich eine des SECO, und muss den allgemeinverbindlichen GAV Personalverleih einhalten. Temporärpersonal lohnt sich für Spitzen, Ausfälle und befristete Projekte; für dauerhafte Kernaufgaben ist eine Festanstellung meist günstiger und stabiler.

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Drei Beteiligte, zwei Verträge

Personalverleih ist ein Dreiecksverhältnis:

  • Der Verleiher (Temporärbüro) schliesst mit der Arbeitskraft einen Arbeitsvertrag ab, zahlt den Lohn und rechnet die Sozialversicherungen ab.
  • Der Einsatzbetrieb schliesst mit dem Verleiher einen Verleihvertrag ab und erhält dafür die Weisungsbefugnis: Er teilt die Arbeit ein und leitet an.
  • Die Arbeitskraft arbeitet im Einsatzbetrieb, bleibt aber Angestellte des Verleihers.

Das Gesetz unterscheidet drei Formen: Temporärarbeit, bei der der Vertrag auf einen einzelnen Einsatz beschränkt ist; Leiharbeit, bei der jemand fest beim Verleiher angestellt ist und nacheinander verschiedene Einsätze leistet; und das gelegentliche Überlassen von eigenem Personal an einen anderen Betrieb.

Was gilt rechtlich? Die wichtigsten Regeln

  • Bewilligung: Wer gewerbsmässig Personal verleiht, also mehr als zehn Verleihverträge in zwölf Monaten abschliesst oder mindestens CHF 100 000 Jahresumsatz erzielt, braucht eine Bewilligung des Kantons. Für den Verleih ins Ausland ist zusätzlich eine Bewilligung des SECO nötig. Grundlage ist das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG).
  • Verzeichnis: Das SECO führt ein öffentliches Verzeichnis der bewilligten Vermittlungs- und Verleihbetriebe. Einsatzbetriebe können dort vor einer Zusammenarbeit prüfen, ob der Verleiher eine Bewilligung hat.
  • GAV Personalverleih: Der Gesamtarbeitsvertrag der Branche ist seit 2012 allgemeinverbindlich. Er regelt unter anderem Mindestlöhne und Weiterbildung.
  • GAV des Einsatzbetriebs: Untersteht der Einsatzbetrieb einem allgemeinverbindlichen GAV, etwa im Bauhauptgewerbe, gelten dessen Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen auch für das verliehene Personal (Art. 20 AVG).
  • Kündigungsfristen: In den ersten drei Monaten eines unbefristeten Temporäreinsatzes beträgt die Frist mindestens zwei Tage, vom vierten bis zum sechsten Monat mindestens sieben Tage (Art. 19 Abs. 4 AVG). Danach gelten die Fristen des Obligationenrechts oder des GAV.
  • Arbeitssicherheit: Der Einsatzbetrieb ist für Instruktion und Schutzausrüstung am Arbeitsplatz mitverantwortlich, wie bei eigenen Angestellten.

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Temporär, Festanstellung oder Vermittlung im Vergleich

Personaldienstleister bieten meist beides an: Verleih von Temporärpersonal und die Vermittlung von Festangestellten gegen ein einmaliges Honorar.

ModellTypischer EinsatzKosten (Richtwert)Zu beachten
Temporärpersonal Bau und HandwerkSaisonspitzen, Ausfälle, befristete ProjekteCHF 48 – 75 pro StundeAnsatz enthält Lohn, Sozialleistungen, Ferienanteil und Marge
Temporärpersonal Büro und AdministrationFerienvertretung, Mutterschaftsurlaub, ProjektspitzenCHF 45 – 70 pro StundeEinarbeitung einplanen
Vermittlung Festanstellungdauerhafte Stelle, schwer zu besetzende ProfileCHF 12 000 – 20 000 bei einem Jahreslohn von CHF 80 000Garantie bei frühem Austritt vereinbaren
PayrollingSie haben die Person gefunden, der Dienstleister übernimmt die AnstellungCHF 150 – 400 pro Monat und PersonRollen im Vertrag klar regeln

Richtwerte für die Schweiz; die Ansätze hängen von Qualifikation, Region, Einsatzdauer und anwendbarem GAV ab.

Wann Temporärpersonal sinnvoll ist

Temporärpersonal passt, wenn der Bedarf zeitlich begrenzt oder schwer planbar ist:

  • Auftragsspitzen, etwa auf dem Bau, in der Logistik oder bei Saisonarbeit
  • Krankheit, Unfall, Mutterschaft oder lange Ferien einer Fachperson
  • Projekte mit klarem Ende
  • Testphase vor einer Festanstellung: Der Einsatzbetrieb lernt die Person kennen, bevor er einen eigenen Vertrag anbietet

Für dauerhafte Kernaufgaben ist eine Festanstellung meist günstiger, weil keine Marge des Verleihers anfällt, und sie bindet Wissen im Betrieb. Wer eine temporäre Arbeitskraft übernehmen möchte, sollte die Regeln dazu schon beim Abschluss des Verleihvertrags lesen: Eine spätere Festanstellung darf nicht verhindert werden, eine Entschädigung an den Verleiher ist nur in engen Grenzen zulässig.

Für Arbeitnehmende: Vor- und Nachteile

Temporärarbeit bietet einen schnellen Einstieg, Einblick in verschiedene Betriebe und oft eine Brücke in eine Festanstellung. Der GAV Personalverleih sichert Mindestlöhne und Beiträge an Weiterbildung. Dem stehen kurze Kündigungsfristen in den ersten Monaten und weniger Planungssicherheit gegenüber. Bei Fragen zu Lohn, Versicherungen oder Kündigung helfen Gewerkschaften, die kantonalen Arbeitsämter oder eine Rechtsberatungsstelle.

Checkliste für Einsatzbetriebe

1. Bewilligung des Verleihers im Verzeichnis des SECO prüfen. 2. Anforderungen, Arbeitszeiten, Einsatzort und Dauer schriftlich festhalten. 3. Klären, ob ein allgemeinverbindlicher GAV Ihrer Branche gilt, und den Verleiher darauf hinweisen. 4. Stundenansatz, Zuschläge für Überstunden, Nacht- oder Wochenendarbeit und Spesen vergleichen. 5. Regeln für eine spätere Übernahme im Verleihvertrag nachlesen. 6. Erster Arbeitstag: Instruktion zu Sicherheit, Schutzausrüstung und Ansprechperson vorbereiten.

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Quellen & Methodik

Stand: 24.10.2026 · redaktionell geprüft von der Offrendo Redaktion

Grundlage: öffentlich verfügbare Preisangaben Schweizer Fachbetriebe, Brancheninformationen der unten genannten Fachorganisationen und eigene Offrendo-Marktdaten, sofern ausreichend Daten vorhanden sind. Alle Preise sind Richtwerte in CHF inkl. MwSt. für die Schweiz – keine Offerten.

Prozentangaben zu Preisunterschieden, Zuschlägen oder Budgetanteilen sind Erfahrungswerte aus der Branche, keine Offrendo-Statistik.

Eigene Offrendo-Marktdaten fliessen ein, sobald mindestens 20 Offerten je Branche vorliegen. Insights →

Fachorganisationen und Primärquellen

Häufige Fragen

Wer ist bei Temporärarbeit der Arbeitgeber?

Der Personalverleiher. Er schliesst den Arbeitsvertrag ab, zahlt Lohn und Sozialversicherungen. Der Einsatzbetrieb erhält durch den Verleihvertrag die Weisungsbefugnis im Alltag.

Braucht ein Temporärbüro in der Schweiz eine Bewilligung?

Ja, wer gewerbsmässig Personal verleiht, braucht eine kantonale Bewilligung, bei Verleih ins Ausland zusätzlich eine des SECO. Bewilligte Betriebe sind im öffentlichen Verzeichnis des SECO aufgeführt.

Welche Kündigungsfrist gilt bei Temporärarbeit?

Bei unbefristeten Einsätzen in den ersten drei Monaten mindestens zwei Tage, vom vierten bis zum sechsten Monat mindestens sieben Tage (Art. 19 Abs. 4 AVG). Danach gelten die Fristen von Obligationenrecht oder GAV.

Gilt der GAV meines Betriebs auch für Temporäre?

Wenn Ihr Betrieb einem allgemeinverbindlichen GAV untersteht, muss der Verleiher dessen Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen einhalten (Art. 20 AVG). Zusätzlich gilt der allgemeinverbindliche GAV Personalverleih.

Was kostet Temporärpersonal pro Stunde?

Als Richtwert CHF 48 – 75 pro Stunde im Bau und Handwerk und CHF 45 – 70 im Büro, jeweils als Kundenansatz inklusive Sozialleistungen.

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