Zügeltermine 2027: Ortsübliche Kündigungstermine aller 26 Kantone
Veröffentlicht am 06.10.2026 · Offrendo Redaktion
Wohnungen kündigen Sie in der Schweiz mit drei Monaten Frist auf einen ortsüblichen Termin (Art. 266c OR) – sofern Ihr Mietvertrag nichts anderes regelt. Einheitliche Zügeltermine für die ganze Schweiz gibt es nicht: Häufig sind es der 31. März, 30. Juni und 30. September, in vielen Kantonen jedes Monatsende ausser Dezember, in der Waadt der 1. April, 1. Juli und 1. Oktober. Luzern, Genf und das Wallis kennen keine ortsüblichen Termine. Die Tabelle zeigt alle 26 Kantone (Stand Oktober 2026, Quelle: Schlichtungsbehörden).
Das Wichtigste in Kürze
- Der Mietvertrag geht vor: Steht dort ein Kündigungstermin oder eine längere Frist, gilt diese (Art. 266a OR).
- Die Frist beträgt drei Monate. Die Kündigung muss vor Beginn der Frist bei der Vermieterschaft eintreffen – der Poststempel zählt nicht.
- Zu spät gekündigt? Die Kündigung ist nicht ungültig, sie gilt einfach für den nächsten möglichen Termin (Art. 266a Abs. 2 OR).
- Wohnungen werden schriftlich gekündigt. Bei einer Familienwohnung müssen beide Partner unterschreiben.
- Gibt es keinen ortsüblichen Termin, kündigen Sie auf das Ende einer dreimonatigen Mietdauer, gerechnet ab Mietbeginn.
Zügeltermine 2027 nach Kanton
Die ortsüblichen Termine legen nicht der Bund, sondern die Kantone und teils die Bezirke oder Gemeinden fest. Massgebend ist der Ort der Wohnung.
| Kanton | Ortsübliche Termine (Wohnungen) | Hinweise |
|---|---|---|
| Aargau | 31. März, 30. Juni, 30. September | In allen Bezirken gleich |
| Appenzell Ausserrhoden | Jedes Monatsende ausser 31. Dezember | – |
| Appenzell Innerrhoden | Jedes Monatsende ausser 31. Dezember | – |
| Basel-Landschaft | Jedes Monatsende ausser Ende Dezember | Gesetzlich geregelt (§ 11 EG OR BL) |
| Basel-Stadt | Letzter Tag jedes Monats ausser 31. Dezember | Räumung bis zum Vormittag des 3. Tages des Folgemonats (§ 214 EG ZGB BS) |
| Bern | Bern-Mittelland, Biel/Seeland, Emmental-Oberaargau: jedes Monatsende ausser 31. Dezember | Oberland je nach Gemeinde verschieden. Für die Stadt Bern nennen andere Ratgeber den 30. April und 31. Oktober – bitte Mietvertrag prüfen oder bei der Schlichtungsbehörde nachfragen |
| Freiburg | 31. März, 30. Juni, 30. September, 31. Dezember | Im ganzen Kanton |
| Genf | Keine ortsüblichen Termine | Massgebend sind die Termine im Mietvertrag |
| Glarus | Jedes Monatsende | Ob auch der 31. Dezember gilt, ist nicht eindeutig belegt – bitte Vertrag prüfen |
| Graubünden | Meist 31. März, 30. Juni, 30. September | Prättigau/Davos und Imboden: nur 31. März und 30. September. Moesa und Bernina: keine feste Praxis |
| Jura | Je Bezirk verschieden | Delémont und Moutier: jedes Monatsende. Franches-Montagnes: 31. März, 30. Juni, 30. September, 31. Dezember. Porrentruy: bitte vor Ort prüfen |
| Luzern | Keine ortsüblichen Termine | Im ganzen Kanton |
| Neuenburg | 31. März, 30. Juni, 30. September | La Chaux-de-Fonds, Le Locle und Val-de-Ruz zusätzlich 31. Dezember |
| Nidwalden | 31. März, 30. Juni, 30. September | – |
| Obwalden | 31. März, 30. Juni, 30. September | – |
| Schaffhausen | Jedes Monatsende ausser 31. Dezember | – |
| Schwyz | Jedes Monatsende ausser 31. Dezember | – |
| Solothurn | Je Region verschieden | Solothurn, Grenchen, Wasseramt, Bucheggberg, Lebern, Thal-Gäu: 31. März und 30. September. Olten-Gösgen, Dorneck-Thierstein: 31. März, 30. Juni, 30. September |
| St. Gallen | Jedes Monatsende ausser 31. Dezember | Buchs SG: jedes Quartalsende ausser 31. Dezember. Rorschach: keine ortsüblichen Termine |
| Tessin | Raum Lugano: 29. März, 29. September | Bellinzona: keine ortsüblichen Termine. Locarno, Mendrisio, Chiasso, Biasca: bitte vor Ort prüfen. 2027 fällt der 29. März auf den Ostermontag |
| Thurgau | Je Gemeinde verschieden | Zum Beispiel Kreuzlingen, Arbon, Amriswil: jedes Monatsende ausser 31. Dezember. Frauenfeld, Weinfelden: 31. März, 30. Juni, 30. September |
| Uri | Jedes Monatsende ausser 31. Dezember | – |
| Waadt | 1. April, 1. Juli, 1. Oktober (jeweils 12 Uhr) | Im ganzen Kanton |
| Wallis | Keine ortsüblichen Termine | Im ganzen Kanton |
| Zug | 31. März, 30. Juni, 30. September | – |
| Zürich | Je Bezirk verschieden | Stadt Zürich, Dietikon, Affoltern: 31. März und 30. September. Bülach: jedes Monatsende ausser Dezember. Übrige Bezirke (z. B. Winterthur, Uster, Horgen): 31. März, 30. Juni, 30. September |
Stand: Oktober 2026. Quelle: Datenbank der Schlichtungsbehörden (mietrecht.ch), für Basel-Stadt und Basel-Landschaft zusätzlich das kantonale Recht, für die Waadt die Stadt Lausanne. Termine können sich je Gemeinde unterscheiden – im Zweifel gilt Ihr Mietvertrag, sonst hilft die Schlichtungsbehörde Ihrer Gemeinde.
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Bei der gesetzlichen Frist von drei Monaten muss Ihre Kündigung spätestens an diesen Tagen bei der Vermieterschaft eintreffen:
| Termin 2027 | Wochentag | Kündigung muss spätestens eintreffen |
|---|---|---|
| 31. März 2027 | Mittwoch | Donnerstag, 31. Dezember 2026 |
| 30. April 2027 | Freitag | Freitag, 29. Januar 2027 (der 31. Januar ist ein Sonntag) |
| 30. Juni 2027 | Mittwoch | Mittwoch, 31. März 2027 |
| 30. September 2027 | Donnerstag | Mittwoch, 30. Juni 2027 |
| 31. Oktober 2027 | Sonntag | Freitag, 30. Juli 2027 (der 31. Juli ist ein Samstag) |
| 31. Dezember 2027 | Freitag | Donnerstag, 30. September 2027 |
Regel laut Mieterinnen- und Mieterverband: Die Kündigung muss am letzten Tag vor Beginn der Frist zur Geschäftszeit eintreffen; fällt dieser Tag auf einen Samstag oder Feiertag, am Vortag. Geben Sie einen eingeschriebenen Brief mindestens drei Werktage vorher auf. Eine längere Frist im Mietvertrag geht vor.
Ausziehen vor dem Termin: der Nachmieter
Wer ausserhalb der Frist oder des Termins ausziehen will, wird nur dann vorzeitig frei, wenn er eine zahlungsfähige und für die Vermieterschaft zumutbare Person vorschlägt, die den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen übernimmt (Art. 264 OR). Sonst schuldet er den Mietzins bis zum nächsten ordentlichen Termin. Eine feste Antwortfrist für die Vermieterschaft nennt das Gesetz nicht; der Mieterinnen- und Mieterverband rechnet in der Regel mit 14 bis 30 Tagen.
Wohnungsabgabe: Protokoll und Reinigung
- Üblich ist ein gemeinsames Abgabeprotokoll mit der Vermieterschaft. Eine Pflicht zur Unterschrift besteht laut Mieterinnen- und Mieterverband nicht – wer unterschreibt, anerkennt die aufgeführten Schäden. Bei Uneinigkeit nur mit Vorbehalt unterschreiben.
- Die Vermieterschaft muss den Zustand bei der Rückgabe prüfen und Mängel sofort melden; spätere Forderungen sind sonst ausgeschlossen, ausser bei versteckten Mängeln (Art. 267a OR).
- Viele Reinigungsfirmen bieten eine Endreinigung mit Abgabegarantie an: Sie sind bei der Übergabe dabei und bessern beanstandete Stellen direkt nach.
- Halten Sie Zählerstände fest und fotografieren Sie die Räume bei der Abgabe.
Umzug rund um den Zügeltermin planen
- An den offiziellen Zügelterminen sind viele Umzugsfirmen und Miettransporter ausgebucht – holen Sie Offerten früh ein, idealerweise sechs bis acht Wochen vorher.
- Fragen Sie nach Terminen kurz vor oder nach dem Stichtag: Wer den neuen Mietvertrag ein paar Tage früher beginnen lässt, umgeht den gefragtesten Tag.
- Vergleichen Sie zwei bis drei Offerten mit identischen Angaben (Zimmer, Stockwerk, Lift, Distanz, Möbellift, Reinigung).
- Klären Sie früh die Parkbewilligung für den Umzugswagen bei beiden Gemeinden.
Quellen & Methodik
Stand: 06.10.2026 · redaktionell geprüft von der Offrendo Redaktion
Grundlage: öffentlich verfügbare Preisangaben Schweizer Fachbetriebe, Brancheninformationen der unten genannten Fachorganisationen und eigene Offrendo-Marktdaten, sofern ausreichend Daten vorhanden sind. Alle Preise sind Richtwerte in CHF inkl. MwSt. für die Schweiz – keine Offerten.
Prozentangaben zu Preisunterschieden, Zuschlägen oder Budgetanteilen sind Erfahrungswerte aus der Branche, keine Offrendo-Statistik.
Eigene Offrendo-Marktdaten fliessen ein, sobald mindestens 20 Offerten je Branche vorliegen. Insights →
Fachorganisationen und Primärquellen
- ASTAG – Schweizerischer Nutzfahrzeugverband (Fachgruppe Möbeltransport)
- Obligationenrecht (Art. 264, 266a, 266c, 267a OR) – Fedlex
- Schlichtungsbehörden: ortsübliche Termine je Gemeinde (mietrecht.ch)
- Mieterinnen- und Mieterverband: Merkblatt Kündigung
- Mieterinnen- und Mieterverband: Wohnungsabgabe und Protokoll
- Basel-Stadt: § 214 EG ZGB
- Basel-Landschaft: § 11 EG OR
- Stadt Lausanne: Mietvertrag und Termine
Häufige Fragen
Was sind die offiziellen Zügeltermine in der Schweiz?
Einheitliche Zügeltermine gibt es nicht. Ortsüblich sind je nach Kanton zum Beispiel der 31. März, 30. Juni und 30. September, jedes Monatsende ausser Dezember oder – in der Waadt – der 1. April, 1. Juli und 1. Oktober. Luzern, Genf und das Wallis kennen keine ortsüblichen Termine (Stand Oktober 2026).
Welche Zügeltermine gelten in Zürich?
In der Stadt Zürich sowie in den Bezirken Dietikon und Affoltern der 31. März und der 30. September. In den meisten übrigen Bezirken gilt zusätzlich der 30. Juni, im Bezirk Bülach jedes Monatsende ausser Dezember (Quelle: Schlichtungsbehörden, Stand Oktober 2026).
Bis wann muss ich für den 31. März 2027 kündigen?
Bei drei Monaten Frist muss die Kündigung spätestens am 31. Dezember 2026 bei der Vermieterschaft eintreffen. Steht im Mietvertrag eine längere Frist, gilt diese.
Was passiert, wenn meine Kündigung zu spät ankommt?
Sie ist nicht ungültig, sondern gilt für den nächsten möglichen Termin (Art. 266a Abs. 2 OR). Wer trotzdem früher ausziehen will, kann einen zumutbaren, zahlungsfähigen Nachmieter vorschlagen.
Gilt der Termin im Mietvertrag oder der ortsübliche Termin?
Der Mietvertrag geht vor. Die ortsüblichen Termine gelten nur, wenn der Vertrag nichts anderes regelt.
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